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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 – ZensVorbG 2022

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Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25