print

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 – ZensVorbG 2022

arrow_left arrow_right

1Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
2

1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
2.
Anschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25