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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 – ZensVorbG 2022

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25