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ZensVorbG 2022
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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 – ZensVorbG 2022
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§ 17 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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