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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin – WStHAusbV

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Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25