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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin – WStHAusbV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25