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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin – WStHAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,
2.
Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,
3.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
4.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25