print

Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26