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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin – WStHAusbV

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25