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Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26