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Wehrstrafgesetz – WStG

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1Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest.
2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.

Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25