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Wehrstrafgesetz – WStG

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(1) 1Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25