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Wehrstrafgesetz – WStG

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(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber

1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25