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Wehrstrafgesetz – WStG

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Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26