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Wehrstrafgesetz – WStG

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Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25