(+++ Textnachweis ab: 12.12.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) +++)
Auf Grund des § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Benehmen, im Übrigen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:
(1) 1Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4, L 292 vom 10.11.2017, S. 119) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach den §§ 67 und 68 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes seinen Sitz hat, einzureichen.
(2) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen.
2Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
(+++ § 1 Abs. 2: Zur Geltung vg. § 18 Abs. 1 +++)
(1) 1Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
2
(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
(3) 1Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.
2Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
(6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.
(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.
(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.
(1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen.
2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.
(1) 1Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen.
2Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.
(2) 1Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.
2Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein.
3Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein.
4Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.
(1) 1Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen.
2Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.
(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.
(4) 1Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU)
2Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.
(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(6) 1In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen.
2Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
3Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben.
4Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern.
5Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.
(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein.
2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen.
2Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) 1Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben.
2In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.
3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
(1) 1Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein.
2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
1Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall.
2Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.
(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
(2) 1Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(1) 1Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:
2
(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.
(1) 1Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
2
(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei
(5) Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.
(1) 1Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) Sammelanzeigen von Großen Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder von Investmentholdinggesellschaften nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen.
(3) 1Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
2Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, so ist nur ein Formular zu verwenden.
2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden.
3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 7 beizufügen.
4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen.
2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen.
(3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.
1Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird.
2Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen.
3Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
1Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung.
2Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(1) 1Anträge und Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für das Erlaubnisverfahren nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen
(3) Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
(4) 1Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen.
2Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung
(5) Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 einzureichen.
(6) 1Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
2Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(7) Für die Anzeige des Inhabers einer Schlüsselfunktion nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(8) Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist § 10 entsprechend anzuwenden.
(9) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.
(1) 1Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
2
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal.
2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
212. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
3Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter.
3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1,
§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer Geschäftsleiter/in |
||||||||||
| Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zum/zur |
|
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
| 2. Angaben zur Person |
|
|
| Familienname | ||
| Geburtsname | ||
| Sämtliche Vornamen | ||
| Geburtsdatum | ||
| Geburtsort, Geburtsstaat | ||
| Staatsangehörigkeit | ||
| Anschrift des Hauptwohnsitzes | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| Postleitzahl | ||
| Ort | ||
| Staat | ||
| Persönliche nationale Identifikationsnummer | ||
| Kontaktdaten | ||
| Telefon | ||
| Gesellschaftsrechtliche Funktion |
||
|
3.
Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des Wertpapierinstituts
(Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 WpIG) Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen über die Absicht der Bestellung sowie das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans mithilfe des Formblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 einzureichen sind. |
|
| Art der Anzeige |
|
| Datum der Wirksamkeit | |
|
4.
Änderung der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WpIG) |
|
| Art der Anzeige |
|
| Datum der Wirksamkeit | |
| Ggf. Grund für Änderung/Aufgabe der Absicht/Entzug |
|
|
5.
Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion
(§ 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG) |
|
| Art der Anzeige |
|
| Datum der Wirksamkeit | |
| Grund für Entzug der Besetzung | |
|
6.
Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft
(§ 67 Absatz 2 WpIG) |
|
| Art der Anzeige |
|
| Datum der Wirksamkeit | |
| Grund für das Ausscheiden | |
|
7.
Änderungen bei der Ersatzperson im Verhinderungsfall
(Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943) |
|
| Art der Anzeige |
|
| Datum der Wirksamkeit | |
| 8. Bemerkungen |
| 9. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 10. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer Geschäftsleiter/in |
||||||||||
| Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zur Person |
|
|
| Familienname | ||
| Sämtliche Vornamen | ||
| Geburtsdatum | ||
| Geburtsort, Geburtsstaat | ||
| Anschrift des Hauptwohnsitzes | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| Postleitzahl | ||
| Ort | ||
| Staat | ||
| Persönliche nationale Identifikationsnummer | ||
|
2. Angaben zur Tätigkeit als
|
|
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
| 3. Angaben zur anzuzeigenden Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen | ||||
|
|
|
|||
| Datum der Wirksamkeit | ||||
|
Nebentätigkeit als
|
||||
|
Unternehmen
|
||||
| Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) |
||||
| Sitz mit PLZ | ||||
| Sitzstaat | ||||
| Register-Nummer/Amtsgericht | LEI |
Wirtschaftszweig | Ident-Nummer (falls bekannt) |
|
|
(nur für Große Wertpapierinstitute relevant)
4. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung gemäß den §§ 25c und 25d KWG Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen). |
| 5. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) |
| 6. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 7. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer Geschäftsleiter/in |
||||||||||
| Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zur Person |
|
|
| Familienname | ||
| Sämtliche Vornamen | ||
| Geburtsdatum | ||
| Geburtsort, Geburtsstaat | ||
| Anschrift des Hauptwohnsitzes | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| Postleitzahl | ||
| Ort | ||
| Staat | ||
| Servicenummer |
||
| Persönliche nationale Identifikationsnummer | ||
| 2. Angaben zur Tätigkeit als: | |
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
| 3. Anlass der Anzeige |
|
|
|
| Datum der Wirksamkeit |
|
4. Beteiligungsunternehmen
|
|||||
| Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) |
|||||
| Sitz mit PLZ |
|||||
| Sitzstaat | |||||
| Register-Nummer/Amtsgericht |
LEI |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer3 | Ident-Nummer (falls bekannt) |
|
| Verhältnis zum Wertpapierinstitut nach § 4 WpIG i. V. m. § 15 KWG (nur für Große Wertpapierinstitute) | |||||
|
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten
|
|||||||||||
|
(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Beteiligungsunternehmens |
Kapitalanteil |
Kapital des Unternehmens Tsd. Euro |
Stimmrechtsanteil in Prozent |
||||||||
| In Prozent | Tsd. Euro | ||||||||||
|
6. Besondere Bemerkungen
|
| 7. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 8. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
|
1. Angaben zum/zur
|
|
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| Ident-Nummer (soweit vorhanden) |
|
| 2. Angaben zur Person |
|
|
| Familienname | ||
| Geburtsname | ||
| Sämtliche Vornamen | ||
| Geburtsdatum | ||
| Geburtsort, Geburtsstaat | ||
| Staatsangehörigkeit | ||
| Anschrift des Hauptwohnsitzes | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| Postleitzahl | ||
| Ort | ||
| Staat | ||
| Persönliche nationale Identifikationsnummer |
||
| Kontaktdaten | ||
| Telefon | ||
| Funktion |
||
| 3. Liste von Referenzpersonen (soweit vorhanden; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) | ||
| Name, Vornamen | Kontaktdaten | Empfehlungsschreiben |
| Anlage Nummer __ | ||
| Anlage Nummer __ | ||
| Anlage Nummer __ | ||
|
4. Angaben zur Zuverlässigkeit sowie zu finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen
|
||
| Bestanden und/oder bestehen gegen den unter 2. Angegebenen strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs-, Insolvenz- oder ähnliche Verfahren)? Bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden. |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| Wurde dem unter 2. Angegebenen die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs erforderliche Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz verweigert, entzogen, widerrufen oder beendigt? Erfolgte ein Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung? |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| Wurde der unter 2. Angegebene aus einer Arbeitsstelle, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder ähnlichen Situationen entlassen? |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| Wurde eine Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung des unter 2. Angegebenen bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt? |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen finanzielle Interessen oder Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern? |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen familiäre oder sonstige enge Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern? |
||
| 1. | Anlage Nummer __ | |
| 2. | Anlage Nummer __ | |
| 5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten (für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant) | ||||
| Hat der unter 2. Angegebene weitere Leitungs- und Aufsichtsfunktionen inne? |
||||
| Name des Unternehmens, Sitz |
Organ, Funktion im Organ |
tätig seit | unter Aufsicht der BaFin |
Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung (als Eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen) |
|
6.
Angaben zur Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen des unter 2. Angegebenen innerhalb des Unternehmens gewidmet werden wird.
(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant) |
| 7. Unterschrift | |
| Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren. | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
Amtlicher Hinweis:
2
3Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin:
https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung/Informationen_zur_
Datenverarbeitung_node.html
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zum Wertpapierinstitut | |
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
|
|
2. Art der Anzeige |
| 3. Angabe des Drittstaates |
| 4. Datum der Wirksamkeit |
| 5. Anschrift der Zweigstelle (bei Verlegung neue Anschrift) | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| Postleitzahl | ||
| Ort | ||
| Staat | ||
| Kontaktdaten | ||
| Telefon | ||
|
6.
Angabe der im Drittstaat aufgenommenen Dienstleistungen
(Bitte vollständige Angaben machen.) |
|
| 6.1 Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Absatz 2 WpIG und § 15 Absatz 3 WpIG) | |
|
|
Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 WpIG) |
|
|
Emissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 WpIG) |
|
|
Anlagevermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG) |
|
|
Anlageberatung (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG) |
|
|
Abschlussvermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG) |
|
|
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 WpIG) |
|
|
Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 WpIG) |
|
|
Platzierungsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 WpIG) |
|
|
Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG) |
|
|
Eigenhandel (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG) |
|
|
Eigengeschäft (§ 15 Absatz 3 WpIG) |
| 6.2 Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Absatz 3 WpIG) | |
|
|
Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 WpIG) |
|
|
Gewährung von Darlehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 WpIG) |
|
|
Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur (§ 2 Absatz 3 Nummer 3 WpIG) |
|
|
Devisengeschäfte (§ 2 Absatz 3 Nummer 4 WpIG) |
|
|
Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien (§ 2 Absatz 3 Nummer 5 WpIG) |
|
|
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 6 WpIG) |
|
|
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 oder Nummer 5 WpIG beziehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 7 WpIG) |
| 6.3 Nebengeschäfte (§ 2 Absatz 4 WpIG) | |
|
|
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) |
|
|
Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) |
| 7. Bemerkungen |
| 8. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 9. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zum Anzeigepflichtigen | |
|
|
|
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| 2. Anzeige | |||||
|
|
|||||
| Datum der Wirksamkeit/Stichtag | |||||
| 2.1 Art der Anzeige |
|
||||
| 2.2 Anlass der Anzeige |
|
|
|
||
| einer bedeutenden Beteiligung | |||||
|
2.3 Beteiligungsunternehmen
|
|||||
| Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) |
|||||
| Sitz mit PLZ |
|||||
| Sitzstaat | |||||
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
|||||
| Register-Nummer/Amtsgericht3 | LEI |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
||
|
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten
|
||||||||||||||
|
(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Beteiligungsunternehmens |
Firma (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer |
Kapitalanteil |
Kapital des Unter- nehmens Tsd. Euro |
Stimm- rechts- an- teil10, in Prozent |
Verhältnis zum Wert- papier- institut |
|||||||||
| % | Nenn- wert Tsd. Euro |
Buchwert Tsd. Euro |
||||||||||||
|
(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Beteiligungsunternehmens |
Firma9, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer |
Kapitalanteil10 | Kapital des Unter- nehmens11 Tsd. Euro |
Stimm- rechts- an- teil10, 12 in Prozent |
Verhältnis zum Wert- papier- institut13 |
|||||||||
| % | Nenn- wert14 Tsd. Euro |
Buchwert Tsd. Euro |
||||||||||||
| Das Wertpapierinstitut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von __ Prozent. | ||||||||||||||
| 4. Weitere Angaben | ||
| 4.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden | ||
|
|
||
| 4.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist | ||
| Wird das Unternehmen durch den Erwerb Teil einer Gruppe? | ||
|
|
|
|
| 4.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche ist | ||
| Unterliegt die Beteiligung den Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR)? | ||
|
|
|
Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von ____ Euro. |
|
5. Besondere Bemerkungen
|
| 6. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 7. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
Unternehmensliste
|
(wird durch die Behörde ausgefüllt) Ident-Nummer des Unternehmens |
Lfd. Nummer |
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ Nummer (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung3, |
Kapital des Unternehmens |
Verhältnis zum Ziel- unternehmen |
|||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tsd. Euro | Fremdwährung | ||||||||||||
| Währung | Tsd. | ||||||||||||
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt ____ Prozent.
2
3Beteiligungsstruktur
| Beteiligtes Unternehmen |
Beteiligungs- unternehmen |
Besonderer Vermittler |
Art9 | Kapitalanteil10, |
Stimmrechts- anteil in Prozent10, |
Beherr- schender Einfluss |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| in Prozent |
Tsd. Euro | ||||||
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
|
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Ident-Nummer des Wertpapierinstituts |
||||||||||
| Wird von der Behörde ausgefüllt | ||||||||||||
| 1. Angaben zum Wertpapierinstitut | |
| Firma (laut Registereintragung) |
|
| Sitz mit PLZ | |
| BAK-Nummer | |
| 2. Anzeige | ||||
|
|
||||
| Datum der Wirksamkeit/Stichtag | ||||
| 2.1 Art der Anzeige |
|
|||
| 2.2 Anlass der Anzeige |
|
|
|
|
| einer bedeutenden Beteiligung | ||||
|
2.3 Anteilseigner
|
||||
| Name/Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) |
||||
| Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) |
||||
| Sitz mit PLZ |
||||
| Sitzstaat | ||||
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
||||
| Register-Nummer/Amtsgericht2 | LEI |
Wirtschaftszweig |
Servicenummer |
|
|
2.4
Angaben zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen
(nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)) |
||||
| Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) |
||||
| Sitz mit PLZ | ||||
| Sitzstaat | ||||
| Ident-Nummer (falls bekannt) |
LEI3 | Wirtschaftszweig4 | Servicenummer5 | |
|
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten
|
|||||||||||||
|
(wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-Nummer des Anteilseigners/ Beteiligungsunternehmens |
Firma (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des vollständigen Namen und Geburtsdatum; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer |
Kapitalanteil |
Kapital des Wertpapier- instituts/Unter- nehmens Tsd. Euro |
Stimm- rechts-an- teil10, in Prozent |
Verhältnis zum Wert- papier- institut |
||||||||
| % | Tsd. Euro | ||||||||||||
| Der Anteilseigner hält an dem Wertpapierinstitut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ____ Prozent. | |||||||||||||
| 4. Weitere Angaben | |
| 4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG: an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten | |
|
|
Es sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen. |
| 4.2 Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden | |
|
|
|
| 4.3 Wird das Wertpapierinstitut durch den Erwerb Teil einer Gruppe? | |
|
|
|
|
5. Besondere Bemerkungen
|
| 6. Kontakt für Rückfragen | |
| Name | |
| Telefon-Nummer | |
| 7. Unterschrift | |
|
|
|
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
| Stand: | _____________________ | |||||||||
| Institutsnummer: | __________________ | Prüfziffer: | _________________ | Firma: | ____________________________________ | Ort: | _____________________ | |||
| Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. |
||||||||||
| Gewinn- und Verlustrechnung | noch Gewinn- und Verlustrechnung | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 010 | Zinserträge | 010 | ____________ | 140 | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft |
140 |
____________ |
||||||||
| darunter: 011 | aus Kredit- und Geldmarktgeschäften | 011 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 012 | aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen |
012 |
____________ |
150 | Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft |
150 |
____________ |
||||||||
| 020 | Zinsaufwendungen | 020 | ____________ | ||||||||||||
| 160 | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere |
160 |
____________ |
||||||||||||
| 030 | Laufende Erträge | ||||||||||||||
| 031 | aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren |
031 |
____________ |
170 | Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren |
170 |
____________ |
||||||||
| 032 | aus Beteiligungen | 032 | ____________ | ||||||||||||
| 033 | aus Anteilen an verbundenen Unternehmen | 033 | ____________ | 180 | Aufwendungen aus Verlustübernahme | 180 | ____________ | ||||||||
| (031 + 032 + 033) | 030 | ____________ | 181 | Übrige Ergebnisbeiträge |
181 | ____________ | |||||||||
| 040 | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen |
040 |
____________ |
200 | Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit3 (010 - 020 + 030 + 040 + 050 - 060 + 070 - 080 + 090 - 110 - 120 - 130 - 140 + 150 - 160 + 170 - 180 + 181) |
200 |
____________ |
||||||||
| 050 | Provisionserträge | 050 | ____________ | ||||||||||||
| 060 | Provisionsaufwendungen | 060 | ____________ | 210 | Außerordentliches Ergebnis3 | ||||||||||
| 070 | Ertrag des Handelsbestands | 070 | ____________ | 211 | Außerordentliche Erträge | 211 | ____________ | ||||||||
| darunter: 071 | Wertpapiere2 | 071 | ____________ | 212 | Außerordentliche Aufwendungen | 212 | ____________ | ||||||||
| darunter: 072 | Futures2 | 072 | ____________ | (211 - 212) | 210 | ____________ | |||||||||
| darunter: 073 | Optionen2 | 073 | ____________ | 220 | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 220 | ____________ | ||||||||
| darunter: 074 | Devisen2 | 074 | ____________ | 230 | Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen |
230 |
____________ |
||||||||
| darunter: 075 | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2 | 075 | ____________ | 240 | Erträge aus Verlustübernahme | 240 | ____________ | ||||||||
| 080 | Aufwand des Handelsbestands | 080 | ____________ | 250 | Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne |
250 |
____________ |
||||||||
| darunter: 081 | Wertpapiere |
081 | ____________ | 260 | Periodengewinn/Periodenverlust3 (200 + 210 - 220 - 230 + 240 - 250) |
260 |
____________ |
||||||||
| darunter: 082 | Futures2 | 082 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 083 | Optionen2 | 083 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 084 | Devisen2 | 084 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 085 | Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2 | 085 | ____________ | ||||||||||||
| 090 | Sonstige betriebliche Erträge | 090 | ____________ | ||||||||||||
| 110 | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen | ||||||||||||||
| 111 | Personalaufwand | 111 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 112 | Löhne und Gehälter | 112 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 113 | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
113 |
____________ |
||||||||||||
| 114 | andere Verwaltungsaufwendungen | 114 | ____________ | ||||||||||||
| (111 + 114) | 110 | ____________ | |||||||||||||
| Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. | |||||||||||||||
| 120 | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen |
120 |
____________ |
||||||||||||
| 130 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 130 | ____________ | ||||||||||||
| Stand: | _____________________ | |||||||||
| Institutsnummer: | __________________ | Prüfziffer: | _________________ | Firma: | ____________________________________ | Ort: | _____________________ | |||
| Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. |
||||||||||
| Aktiva | Passiva | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 010 | Kassenbestand | 010 | ____________ | 210 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 210 | ____________ | ||||||||
| 020 | Guthaben bei Zentralnotenbanken | 020 | ____________ | 220 | Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | 220 | ____________ | ||||||||
| 030 | Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar |
030 |
____________ |
230 | Verbriefte Verbindlichkeiten | ||||||||||
| 231 | begebene Schuldverschreibungen | 231 | ____________ | ||||||||||||
| 040 | Wechsel, refinanzierbar | 040 | ____________ | 232 | begebene Geldmarktpapiere | 232 | ____________ | ||||||||
| 233 | eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf | 233 | ____________ | ||||||||||||
| 050 | Forderungen an Kreditinstitute | 234 | sonstige verbriefte Verbindlichkeiten | 234 | ____________ | ||||||||||
| 051 | täglich fällig | 051 | ____________ | (231 + 232 + 233 + 234) | 230 | ____________ | |||||||||
| 052 | andere Forderungen | 052 | ____________ | ||||||||||||
| 235 | Handelsbestand | 235 | ____________ | ||||||||||||
| (051 + 052) | 050 | ____________ | |||||||||||||
| 240 | Treuhandverbindlichkeiten | 240 | ____________ | ||||||||||||
| 060 | Forderungen an Kunden | 060 | ____________ | ||||||||||||
| 250 | Rechnungsabgrenzungsposten | 250 | ____________ | ||||||||||||
| 070 | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere | ||||||||||||||
| 260 | Rückstellungen | 260 | ____________ | ||||||||||||
| 071 | Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfasst) |
071 |
____________ |
||||||||||||
| 072 | Anleihen und Schuldverschreibungen | 072 | ____________ | 280 | Nachrangige Verbindlichkeiten | 280 | ____________ | ||||||||
| 073 | eigene Schuldverschreibungen | 073 | ____________ | ||||||||||||
| 290 | Genussrechtskapital | 290 | ____________ | ||||||||||||
| (071 + 072 + 073) | 070 | ____________ | |||||||||||||
| darunter: 291 | vor Ablauf von zwei Jahren fällig | 291 | ____________ | ||||||||||||
| 080 | Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere | 080 | ____________ | ||||||||||||
| 300 | Fonds für allgemeine Bankrisiken | 300 | ____________ | ||||||||||||
| 081 | Handelsbestand | 081 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 301 | gemäß § 340e Absatz 4 HGB | 301 | ____________ | ||||||||||||
| 090 | Beteiligungen | 090 | ____________ | ||||||||||||
| 310 | Eigenkapital | ||||||||||||||
| darunter: 091 | an Kreditinstituten | 091 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 092 | an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten |
092 |
____________ |
311 | gezeichnetes Kapital | 311 | ____________ | ||||||||
| darunter: 312 | stille Einlagen | 312 | ____________ | ||||||||||||
| 100 | Anteile an verbundenen Unternehmen | 100 | ____________ | 313 | Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
313./. |
____________ |
||||||||
| 318 | Eingefordertes Kapital: (311 + (./.) 313) | 318 | ____________ | ||||||||||||
| darunter: 101 | an Kreditinstituten | 101 | ____________ | 314 | Rücklagen | 314 | ____________ | ||||||||
| darunter: 102 | an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten |
102 |
____________ |
315 | Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
315 | ____________ | ||||||||
| 316 | Bilanzgewinn/Bilanzverlust2 | 316 | ____________ | ||||||||||||
| 110 | Treuhandvermögen | 110 | ____________ | ||||||||||||
| (318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) | 310 | ____________ | |||||||||||||
| 120 | Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) |
120 |
____________ |
320 | Sonstige Verbindlichkeiten | 320 | ____________ | ||||||||
| 130 | Immaterielle Anlagewerte | 130 | ____________ | 322 | Übrige Passiva | 322 | ____________ | ||||||||
| 140 | Sachanlagen | 140 | ____________ | darunter: 323 | Periodengewinn | 323 | ____________ | ||||||||
| 141 | Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital | 141 | ____________ | 330 | Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320 + 322) |
330 |
____________ |
||||||||
| 170 | Sonstige Vermögensgegenstände | 170 | ____________ | _______________________________________________________ | |||||||||||
| 180 | Rechnungsabgrenzungsposten | 180 | ____________ | 340 | Eventualverbindlichkeiten | ||||||||||
| 181 | Übrige Aktiva | 181 | ____________ | 341 | Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) |
341 |
____________ |
||||||||
| darunter: 182 | Periodenverlust | 182 | ____________ | 342 | Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen |
342 |
____________ |
||||||||
| 190 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 190 | ____________ | 343 | Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten |
343 |
____________ |
||||||||
| 200 | Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180 + 181 + 190) |
200 |
____________ |
(341 + 342 + 343) | 340 | ____________ | |||||||||
| 350 | Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen | 350 | ____________ | ||||||||||||
| 360 | Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften |
360 |
____________ |
||||||||||||
| 370 | Unwiderrufliche Kreditzusagen | 370 | ____________ | ||||||||||||
| Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. | |||||||||||||||