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Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung – WpI-AnzV

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1Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung.
2Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26