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Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung – WpI-AnzV

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(1) 1Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.

(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein.
2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26