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Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung – WpI-AnzV

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1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter.

3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26