(1) 1Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal.
2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
212. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
3Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.