Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder
| Berlin | 1.255.000.000 DM, |
| Brandenburg | 936.000.000 DM, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 697.000.000 DM, |
| Sachsen | 1.725.000.000 DM, |
| Sachsen-Anhalt | 1.041.000.000 DM, |
| Thüringen | 946.000.000 DM. |
(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.
(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Gemeinden für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren 1990 bis 2001 jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.
1Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:
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(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.
(1) 1Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung.
2Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.
(2) 1Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt.
2Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden.
3Die Länder leiten an Letztempfänger Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen weiter.
(3) 1Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.
(2) 1Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen.
2Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen.
3Absatz 1 bleibt unberührt.