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Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern – WiKrAusglWG

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(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25