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Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern – WiKrAusglWG

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(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.

(2) 1Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen.
2Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen.
3Absatz 1 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2001 I 3955
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25