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Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVG

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Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25