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Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVG

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Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26