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Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVG

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Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25