print

Wechselgesetz – WG

arrow_left arrow_right

(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsortes.

(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25