(1) 1Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
2
(2) 1Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen.
2Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.