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Wechselgesetz – WG

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(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25