print

Wechselgesetz – WG

arrow_left arrow_right

(1) 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird.
2Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25