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Wechselgesetz – WG
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Art 75
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1
Der eigene Wechsel enthält:
2
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
die Angabe der Verfallzeit;
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.
die Unterschrift des Ausstellers.
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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