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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WEG

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(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich.
2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.

(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
2

1.
Art und Umfang der Nutzungen;
2.
Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3.
die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4.
die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
5.
das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25