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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WEG

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1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25