Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
(1) Die Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Bundeswasserstraßen.
(2) Die Verordnung gilt nicht
(1) 1Es ist verboten
(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
(3) 1Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden.
2Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist.
3Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen.
4Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr“ anzubringen.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.
(+++ § 2 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)
(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 können
(2) 1Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt.
2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
(4) 1Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt.
2Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht.
4Ist das Aufstellen von Schildern untunlich, so kann für bestimmte Personengruppen die allgemeine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich im Internet, bekannt gemacht werden.
1Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
2§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Es ist verboten,
(2) Im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken und Schleusenstegen sowie an Gefahrgutliegestellen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort.
2Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen sind
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten