print

Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen – WaStrBAV

arrow_left arrow_right

(1) 1Es ist verboten

1.
die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutzhäfen, Bauhäfen, Bauhöfe, Schirrhöfe, Schiffhöfe sowie Werkstätten, Pegelanlagen, Sicherheitstore, Sperrwerke, Dämme, Buhnen und Parallelwerke außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren, Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Umgang mit Feuer;
2.
bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen, durch Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer
zu benutzen (Benutzungsverbot).
2Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern.
3Handlungen im Sinne des Satzes 2 geschehen jeweils auf eigene Gefahr.

(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2

1.
Fußgängern das Betreten bestimmter bundeseigener Ufergrundstücke oder Betriebswege sowie
2.
Radfahrern das Befahren bestimmter bundeseigener Ufergrundstücke oder Betriebswege
verboten werden.

(3) 1Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden.
2Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist.
3Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen.
4Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr“ anzubringen.

(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.

(+++ § 2 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)

Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25