(1) 1Es ist verboten
(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
(3) 1Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden.
2Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist.
3Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen.
4Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr“ anzubringen.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.
(+++ § 2 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)