print

Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen – WaStrBAV

arrow_left arrow_right

(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 können

1.
durch Einzelgenehmigung und
2.
durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Benutzungsarten
zugelassen werden.

(2) 1Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt.
2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

(4) 1Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt.
2Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht.
4Ist das Aufstellen von Schildern untunlich, so kann für bestimmte Personengruppen die allgemeine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich im Internet, bekannt gemacht werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25