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Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen – WaStrBAV

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Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25