(1) Es ist verboten,
(2) Im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken und Schleusenstegen sowie an Gefahrgutliegestellen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.
(3) Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.