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Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche – VwRehaG

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(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(2) 1Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
2Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25