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Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche – VwRehaG

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1Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen.
2Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25