| Abschnitt 1 | |||
| Allgemeine Bestimmungen | §§ 1 bis 3 | ||
| Begriffsbestimmungen | § 1 | ||
| Impfverbot | § 2 | ||
| Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen | § 3 | ||
| Abschnitt 2 | |||
| Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche | §§ 4 bis 14 | ||
| Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung | § 4 | ||
| Öffentliche Bekanntmachung | § 5 | ||
| Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes | § 6 | ||
| Tötung und unschädliche Beseitigung | § 7 | ||
| Ausnahmen | § 8 | ||
| Sperrbezirk | § 9 | ||
| Beobachtungsgebiet | § 10 | ||
| Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht | § 11 | ||
| Desinfektion | § 12 | ||
| Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten | § 13 | ||
| Aufhebung von Schutzmaßregeln | § 14 | ||
| Abschnitt 3 | |||
| Schlussbestimmungen | § 15 | ||
| Ordnungswidrigkeiten | § 15 | ||
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(+++ Textnachweis ab: 13.3.1994 +++)Die V wurde als Art. 1 V v. 4.3.1994 I 433 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 13.3.1994 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 119/92 (CELEX Nr: 31992L0119) +++)
1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
(1) 1Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
2
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.
(1) 1Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
2
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen.
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
(1) 1Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
2Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) 1Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
2
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
(4) 1Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.
(1) 1Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest.
2Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
3Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
4Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
(2) 1Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
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(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) 1Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte,
(2) 1Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.
3Vor Erteilung einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann.
4Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.
5Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebseinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
(1) 1Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
2In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) 1Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern.
2Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren.
3Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.
(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn
(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchgeführte repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig