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Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit – VSchwKrSchV

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Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26