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Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit – VSchwKrSchV

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(1) 1Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
2Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) 1Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.
2.
1Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden.
2Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.

3Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
3.
1Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
2Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt.

3Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn
a)
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und
b)
sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden.

4In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.
4.
1Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit
a)
b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch
aa)
getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
bb)
nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

2Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.
5.
1Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen, genehmigen.
6.
1Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

2

(3) 1Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

1.
die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
2.
ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

2Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) 1Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26