(1) 1Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
2In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) 1Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern.
2Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren.
3Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.