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Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit – VSchwKrSchV

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Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung oder
c)
eine behördliche Beobachtung.

Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25