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Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit – VSchwKrSchV

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(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25