Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2001 I 1887