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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit – VollstrVtrTUNAG

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1Hängt die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung oder des anderen Schuldtitels nach deren Inhalt von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung oder in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so wird die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob die gerichtliche Entscheidung oder der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach tunesischem Recht beurteilt.
2Die danach erforderlichen Nachweise sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
3Kann der Nachweis in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen; er kann in diesem Fall mit anderen Beweismitteln geführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25