1Einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Verfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), die in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. 2§ 13 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2001 I 1887