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Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – USchadG

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1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Änderung durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25